wenn nicht bevorrechtete Gläubiger, deren aus dem Vermögensverzeichnis ersichtliche Forderungen zusammen die Hälfte der Gesamtsumme aller an dem Verfahren beteiligten Forderungen übersteigen, die Einstellung spätestens acht Tage vor Beginn der Ausgleichstagsatzung beantragen. Gläubiger, deren Stimmen gemäß § 43 zugunsten des Ausgleichsantrags nicht gezählt werden, werden bei der Berechnung der Mehrheit nur berücksichtigt, wenn sie die Einstellung beantragen;wenn nicht bevorrechtete Gläubiger, deren aus dem Vermögensverzeichnis ersichtliche Forderungen zusammen die Hälfte der Gesamtsumme aller an dem Verfahren beteiligten Forderungen übersteigen, die Einstellung spätestens acht Tage vor Beginn der Ausgleichstagsatzung beantragen. Gläubiger, deren Stimmen gemäß Paragraph 43, zugunsten des Ausgleichsantrags nicht gezählt werden, werden bei der Berechnung der Mehrheit nur berücksichtigt, wenn sie die Einstellung beantragen;