Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Einstellung des Verfahrens

Paragraph 67, (1) Das Ausgleichsgericht hat das Ausgleichsverfahren einzustellen:

  1. Ziffer eins
    wenn der Schuldner den Ausgleichsantrag vor Beginn der Ausgleichstagsatzung zurückzieht;
  2. Ziffer 2
    wenn ein Ausgleich nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens oder in der gemäß Paragraph 68, bestimmten längeren Frist angenommen worden ist;
  3. Ziffer 3
    wenn den Erfordernissen des Paragraph 2, Absatz 3 bis 6 nicht genügt ist und das Fehlende nicht innerhalb der nach Paragraph 2, Absatz 7, gesetzten Frist nachgetragen wird;
  4. Ziffer 4
    wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht nicht unterfertigt oder flüchtig wird;
  5. Ziffer 5
    wenn der Schuldner die ihm gemäß Paragraph 32, Absatz 4, obliegende Erklärung zu Unrecht verweigert;
  6. Ziffer 6
    wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;
  7. Ziffer 7
    wenn nicht bevorrechtete Gläubiger, deren aus dem Vermögensverzeichnis ersichtliche Forderungen zusammen die Hälfte der Gesamtsumme aller an dem Verfahren beteiligten Forderungen übersteigen, die Einstellung spätestens acht Tage vor Beginn der Ausgleichstagsatzung beantragen. Gläubiger, deren Stimmen gemäß Paragraph 43, zugunsten des Ausgleichsantrags nicht gezählt werden, werden bei der Berechnung der Mehrheit nur berücksichtigt, wenn sie die Einstellung beantragen;
  8. Ziffer 8
    wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen hat, insbesondere, daß er sich der pünktlichen Erfüllung bevorrechteter Forderungen entzieht, oder daß er seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat, daß er den Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nach der Auffassung des ordentlichen Geschäftsverkehrs schuldhaft verzögert hat, oder daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners offenbar nicht entspricht;
  9. Ziffer 9
    wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird.
  1. Absatz 2,Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
  2. Absatz 3,Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
  3. Absatz 4,Für die Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens gilt Paragraph 65,

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 11, BGBl. Nr. 628/1991.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024323

Alte Dokumentnummer

N2193426699S

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