Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung von Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 3, auf Verfahren anzuwenden, die

nach dem 30. September 1997 eröffnet werden.

Text

Einstellung des Verfahrens

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Das Ausgleichsgericht hat das Ausgleichsverfahren einzustellen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Schuldner den Ausgleichsantrag vor Beginn der Ausgleichstagsatzung zurückzieht;
    2. Ziffer 2
      wenn ein Ausgleich nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens oder in der gemäß Paragraph 68, bestimmten längeren Frist angenommen worden ist;
    3. Ziffer 3
      wenn den Erfordernissen des Paragraph 2, Absatz 3 bis 6 nicht genügt ist und das Fehlende nicht innerhalb der nach Paragraph 2, Absatz 7, gesetzten Frist nachgetragen wird;
    4. Ziffer 4
      wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht nicht unterfertigt oder flüchtig wird;
    5. Ziffer 5
      wenn der Schuldner die ihm gemäß Paragraph 32, Absatz 4, obliegende Erklärung zu Unrecht verweigert;
    6. Ziffer 6
      wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;
    7. Ziffer 7
      wenn nicht bevorrechtete Gläubiger, deren aus dem Vermögensverzeichnis ersichtliche Forderungen zusammen die Hälfte der Gesamtsumme aller an dem Verfahren beteiligten Forderungen übersteigen, die Einstellung spätestens acht Tage vor Beginn der Ausgleichstagsatzung beantragen. Gläubiger, deren Stimmen gemäß Paragraph 43, zugunsten des Ausgleichsantrags nicht gezählt werden, werden bei der Berechnung der Mehrheit nur berücksichtigt, wenn sie die Einstellung beantragen;
    8. Ziffer 8
      wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen hat, insbesondere er sich der pünktlichen Erfüllung bevorrechteter Forderungen entzieht, oder daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners offenbar nicht entspricht;
    9. Ziffer 9
      wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird.
  2. Absatz 2,Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3,Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.
  4. Absatz 4,Für die Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens gilt Paragraph 65,