Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006
bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4, BGBl. I Nr. 8/2006).

Text

Neunter Abschnitt

Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des, Verfahrens

Überwachung der Ausgleichserfüllung

Aufhebung des Verfahrens

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht und die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten nichts anderes beantragen.
  2. Absatz 2,Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Für die Überwachung gelten die Paragraphen 59, 60 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die Paragraphen 62 und 63, Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (Paragraph 62, Absatz 4,) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.
  3. Absatz 3,Gegen den Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben oder dessen Aufhebung abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR40073656

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