Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Neunter Abschnitt

Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des

Verfahrens

Überwachung der Ausgleichserfüllung

Aufhebung des Verfahrens

Paragraph 57, (1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten beantragen und die Aufhebung nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht.

  1. Absatz 2,Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten die Paragraphen 59 bis 61 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die Paragraphen 62 und 63, Im Ausgleich kann anderes über die Geschäftsführung der Sachwalter (Paragraph 61, Absatz eins bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (Paragraph 62, Absatz 4,) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.
  2. Absatz 3,Gegen den Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben oder dessen Aufhebung abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024313

Alte Dokumentnummer

N2193426689S

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