Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 1 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden.

Text

Neunter Abschnitt

Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des

Verfahrens

Überwachung der Ausgleichserfüllung

Aufhebung des Verfahrens

Paragraph 57, (1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht und die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten nichts anderes beantragen.

  1. Absatz 2,Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten die Paragraphen 59 bis 61 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die Paragraphen 62 und 63, Im Ausgleich kann anderes über die Geschäftsführung der Sachwalter (Paragraph 61, Absatz eins bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (Paragraph 62, Absatz 4,) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.
  2. Absatz 3,Gegen den Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben oder dessen Aufhebung abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12039570

Alte Dokumentnummer

N2199748394L

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