Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Paragraph 38, (1) Vor Beginn der Abstimmung hat der Ausgleichsverwalter im Sinn der Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts sind zu verlesen.

  1. Absatz 2,Sodann hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht auf Antrag des Ausgleichsverwalters oder eines Gläubigers oder auf Anordnung des Ausgleichsgerichts zu unterfertigen.
  2. Absatz 3,Die Beteiligten sind aufzufordern, etwaige Erinnerungen gegen die in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommenen Forderungen vorzubringen. Unter den im Paragraph 32,, Absatz 4, bezeichneten Voraussetzungen hat der Ausgleichsverwalter Forderungen, gegen welche Erinnerungen vorgebracht wurden, zu bestreiten, auch wenn er sie bisher nicht bestritten hat.
  3. Absatz 4,Der Schuldner ist an seine gemäß Paragraph 32,, Absatz 2, abgegebenen Erklärungen über die Anerkennung oder Bestreitung der ihm vom Ausgleichsverwalter bekanntgegebenen Forderungen gebunden. Hat er eine Erklärung rechtzeitig nicht abgegeben, so kann er die Forderung nicht mehr bestreiten.
  4. Absatz 5,Die bei der Tagsatzung vom Ausgleichsverwalter über die Bestreitung von Forderungen abgegebenen Erklärungen sind im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Ausgleichstagsatzung aufzunehmenden Protokolls. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 11, BGBl. Nr. 628/1991.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024292

Alte Dokumentnummer

N2193426668S

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