Absatz 2,Sodann hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht auf Antrag des Ausgleichsverwalters oder eines Gläubigers oder auf Anordnung des Ausgleichsgerichts zu unterfertigen.
Ausgleichsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
Paragraph 38
01.03.1992
30.06.1994
Paragraph 38, (1) Vor Beginn der Abstimmung hat der Ausgleichsverwalter im Sinn der Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts sind zu verlesen.