(3)Absatz 3,Die Beteiligten sind aufzufordern, etwaige Erinnerungen gegen die in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommenen Forderungen vorzubringen. Unter den im § 32, Absatz 4, bezeichneten Voraussetzungen hat der Ausgleichsverwalter Forderungen, gegen welche Erinnerungen vorgebracht wurden, zu bestreiten, auch wenn er sie bisher nicht bestritten hat.Die Beteiligten sind aufzufordern, etwaige Erinnerungen gegen die in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommenen Forderungen vorzubringen. Unter den im Paragraph 32,, Absatz 4, bezeichneten Voraussetzungen hat der Ausgleichsverwalter Forderungen, gegen welche Erinnerungen vorgebracht wurden, zu bestreiten, auch wenn er sie bisher nicht bestritten hat.