Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Entlohnung des Ausgleichsverwalters

  § 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung

zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die

Entlohnung beträgt in der Regel

von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der

Ausgleichsgläubiger erforderlichen Betrags ............. 5%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro ................. 4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro ............... 3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro ............... 2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag .............. 1%,

mindestens jedoch 2 000 Euro.

  1. Absatz 2,Die Regelentlohnung erhöht oder vermindert sich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Paragraphen 82 b und 82 c KO sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Ausgleichsverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (Paragraph 30, Absatz 4,) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 8, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR40021354

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