Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Abs. 1, BGBl. I Nr. 73/1999.

Text

Entlohnung des Ausgleichsverwalters

  § 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung

zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die

Entlohnung beträgt in der Regel

von den ersten 700 000 S des zur Befriedigung der

Ausgleichsgläubiger erforderlichen Betrags ...................   5%,

von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S ........................   4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 21 000 000 S .......................   3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 42 000 000 S .......................   2%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ....................   1%,

mindestens jedoch 28 000 S.

  1. Absatz 2,Die Regelentlohnung erhöht oder vermindert sich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Paragraphen 82 b und 82 c KO sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Ausgleichsverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (Paragraph 30, Absatz 4,) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12040969

Alte Dokumentnummer

N2199958430L

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