Ausgleichsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Paragraph 33
01.01.2002
30.06.2010
Entlohnung des Ausgleichsverwalters
§ 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung
zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die
Entlohnung beträgt in der Regel
von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der
Ausgleichsgläubiger erforderlichen Betrags ............. 5%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro ................. 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro ............... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro ............... 2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .............. 1%,
mindestens jedoch 2 000 Euro.