Ausgleichsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,
Paragraph 33
01.05.1999
31.12.2001
Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch vier, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,.
Entlohnung des Ausgleichsverwalters
§ 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung
zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die
Entlohnung beträgt in der Regel
von den ersten 700 000 S des zur Befriedigung der
Ausgleichsgläubiger erforderlichen Betrags ................... 5%,
von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S ........................ 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 21 000 000 S ....................... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 42 000 000 S ....................... 2%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .................... 1%,
mindestens jedoch 28 000 S.