Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen persönlich

haftenden Gesellschafter

Paragraph 27, Gläubiger einer Handelsgesellschaft sind im Ausgleichsverfahren gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der Handelsgesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024281

Alte Dokumentnummer

N2193426657S

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