Ausgleichsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
Paragraph 27
01.01.1983
31.12.2006
Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen persönlich
haftenden Gesellschafter
Paragraph 27, Gläubiger einer Handelsgesellschaft sind im Ausgleichsverfahren gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der Handelsgesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.