Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen persönlich

haftenden Gesellschafter

Paragraph 27,

Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im Ausgleichsverfahren gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

Art. XIX Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 wurde grammatikalisch
richtig eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR40070497

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