Absatz eins,Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn
- Ziffer einsdas Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 20 c, aufgelöst oder
- Ziffer 2die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
- Ziffer 3das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.