Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,.

Text

Ausgleichsforderungen

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 20 c, aufgelöst oder
    2. Ziffer 2
      die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
    3. Ziffer 3
      das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2,Zu den Ausgleichsforderungen gehören nicht die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen.