Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 20b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20b

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte


Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 1 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden.

Text

Paragraph 20 b,
  1. Absatz eins,Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des Paragraph 68, die Frist um einen Monat verlängern.
  2. Absatz 2,Der Ausgleichsverwalter darf nur zustimmen, wenn die Erfüllung oder die weitere Erfüllung des Vertrags das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,)

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3, BGBl. Nr. 153/1994

Schlagworte

Rücktritt, Fristverlängerung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12039559

Alte Dokumentnummer

N2199748383L

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