Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 20b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20b

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Paragraph 20 b, (1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktreten.

  1. Absatz 2,Der Ausgleichsverwalter darf nur zustimmen, wenn die Erfüllung oder die weitere Erfüllung des Vertrags das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,)

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3, BGBl. Nr. 153/1994

Schlagworte

Rücktritt

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12037419

Alte Dokumentnummer

N2199433869J

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