Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20b
Inkrafttretensdatum
01.03.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
§ 20b. (1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktreten.Paragraph 20 b, (1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktreten.
(2)Absatz 2,Der Ausgleichsverwalter darf nur zustimmen, wenn die Erfüllung oder die weitere Erfüllung des Vertrags das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,)
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3,
BGBl. Nr. 153/1994
Schlagworte
Rücktritt
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR12037419
Alte Dokumentnummer
N2199433869J