(2)Absatz 2,Der Schuldner bedarf zum Rücktritt der vorherigen Ermächtigung des Ausgleichsgerichts. Sie muß innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses beantragt werden. Vor der Entscheidung hat das Gericht, wenn tunlich, den Ausgleichsverwalter und den Vertragsgegner zu vernehmen. Die Ermächtigung ist nur zu erteilen, wenn die Erfüllung oder die weitere Erfüllung des Vertrages das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte und der Rücktritt vom Vertrag dem Vertragsgegner keinen unverhältnismäßigen Schaden bringt. Der Ermächtigungsbeschluß ist dem Schuldner, dem Ausgleichsverwalter und dem Vertragsgegner zuzustellen; gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.