Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
06.07.2024
Außerkrafttretensdatum
29.12.2025
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2024 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2027 außer Kraft und ist nur auf Einkaufs- oder Verkaufspreise und Geschäftsbedingungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefordert werden, anzuwenden. Die Darlegungspflicht der sachlichen Rechtfertigung nach § 1 gilt für Verfahren von Verstößen gegen § 1, die bis zum 31.12.2027 beim Kartellgericht eingeleitet sind. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2024, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2027 außer Kraft und ist nur auf Einkaufs- oder Verkaufspreise und Geschäftsbedingungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefordert werden, anzuwenden. Die Darlegungspflicht der sachlichen Rechtfertigung nach Paragraph eins, gilt für Verfahren von Verstößen gegen Paragraph eins,, die bis zum 31.12.2027 beim Kartellgericht eingeleitet sind.
Schlagworte
Einkaufspreis
Im RIS seit
05.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20012638
Dokumentnummer
NOR40263032