Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2024,
BG
Paragraph 2
06.07.2024
29.12.2025
26/01 Wettbewerbsrecht
Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2024, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2027 außer Kraft und ist nur auf Einkaufs- oder Verkaufspreise und Geschäftsbedingungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefordert werden, anzuwenden. Die Darlegungspflicht der sachlichen Rechtfertigung nach Paragraph eins, gilt für Verfahren von Verstößen gegen Paragraph eins,, die bis zum 31.12.2027 beim Kartellgericht eingeleitet sind.
Einkaufspreis
29.12.2025
20012638
NOR40263032