Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
30.12.2025
Außerkrafttretensdatum
30.12.2031
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2024 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2031 außer Kraft und ist nur auf Einkaufs- oder Verkaufspreise und Geschäftsbedingungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefordert werden, anzuwenden. Die Darlegungspflicht der sachlichen Rechtfertigung nach § 1 gilt für Verfahren von Verstößen gegen § 1, die bis zum 31. Dezember 2031 beim Kartellgericht eingeleitet sind. Die Änderungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2024, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2031 außer Kraft und ist nur auf Einkaufs- oder Verkaufspreise und Geschäftsbedingungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefordert werden, anzuwenden. Die Darlegungspflicht der sachlichen Rechtfertigung nach Paragraph eins, gilt für Verfahren von Verstößen gegen Paragraph eins,, die bis zum 31. Dezember 2031 beim Kartellgericht eingeleitet sind. Die Änderungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Schlagworte
Einkaufspreis
Im RIS seit
29.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20012638
Dokumentnummer
NOR40273289