Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstoffförderungsgesetz § 9

Kurztitel

Wasserstoffförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFöG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 9,

Fördernehmer nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Abwicklungsstelle sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage Einsicht in alle für die Abwicklung der Förderung relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, zu erteilen.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20012636

Dokumentnummer

NOR40280061

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/69/P9/NOR40280061

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