Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wasserstoffförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
05.07.2024
Außerkrafttretensdatum
29.07.2026
Abkürzung
WFöG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Auskunftspflicht
§ 9.Paragraph 9,
Fördernehmer nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Abwicklungsstelle sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage Einsicht in alle für die Abwicklung der Förderung relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, zu erteilen.
Im RIS seit
05.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20012636
Dokumentnummer
NOR40263005