Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstoffförderungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstoffförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

05.07.2024

Außerkrafttretensdatum

29.07.2026

Abkürzung

WFöG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 9,

Fördernehmer nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Abwicklungsstelle sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage Einsicht in alle für die Abwicklung der Förderung relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, zu erteilen.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20012636

Dokumentnummer

NOR40263005

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/69/P9/NOR40263005

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