Wasserstoffförderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
BG
Paragraph 9
30.07.2026
WFöG
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Fördernehmer nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Abwicklungsstelle sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage Einsicht in alle für die Abwicklung der Förderung relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, zu erteilen.
30.07.2026
20012636
NOR40280061