Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wasserstoffförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
30.07.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WFöG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Richtlinien
§ 7.Paragraph 7,
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen
zur Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen,
zu den Rechten und Pflichten des Fördernehmers,
zu Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung und
gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß § 8 Abs. 3gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß Paragraph 8, Absatz 3
zu enthalten haben.
Im RIS seit
30.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20012636
Dokumentnummer
NOR40280059