Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalinvestitionsgesetz 2025 § 4

Kurztitel

Kommunalinvestitionsgesetz 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 128/2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KIG 2025

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Controlling und Evaluierung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die Einhaltung der Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Finanzzuweisung diese von der Gemeinde zurückzufordern.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012657

Dokumentnummer

NOR40269894

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/128/P4/NOR40269894

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