Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalinvestitionsgesetz 2025 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalinvestitionsgesetz 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 128/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

KIG 2025

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Controlling und Evaluierung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012657

Dokumentnummer

NOR40264208

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/128/P4/NOR40264208

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