Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kommunalinvestitionsgesetz 2025
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
23.07.2024
Außerkrafttretensdatum
30.06.2025
Abkürzung
KIG 2025
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Controlling und Evaluierung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.
Im RIS seit
23.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012657
Dokumentnummer
NOR40264208