Kurztitel

Kommunalinvestitionsgesetz 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Abkürzung

KIG 2025

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Controlling und Evaluierung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die Einhaltung der Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Finanzzuweisung diese von der Gemeinde zurückzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012657

Dokumentnummer

NOR40269894