Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die Einhaltung der Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
Kommunalinvestitionsgesetz 2025
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
BG
Paragraph 4
01.07.2025
KIG 2025
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
01.07.2025
20012657
NOR40269894