Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierarzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 84
Inkrafttretensdatum
01.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TAMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Geheimhaltungspflicht und Transparenz
§ 84.Paragraph 84,
Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des II. Hauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt § 82a AMG sinngemäß. Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des römisch zwei. Hauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt Paragraph 82 a, AMG sinngemäß.
Im RIS seit
28.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
20012477
Dokumentnummer
NOR40271105