Tierarzneimittelgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
BG
Paragraph 84
01.09.2025
TAMG
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des römisch zwei. Hauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt Paragraph 82 a, AMG sinngemäß.
28.07.2025
20012477
NOR40271105