Bundesrecht konsolidiert

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Tierarzneimittelgesetz § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierarzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 186/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

TAMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verschwiegenheitspflicht und Transparenz

Paragraph 84,

Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des römisch zwei. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt Paragraph 82 a, AMG sinngemäß.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258845

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/186/P84/NOR40258845

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