Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierarzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 84
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Abkürzung
TAMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Verschwiegenheitspflicht und Transparenz
§ 84.Paragraph 84,
Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des II. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt § 82a AMG sinngemäß. Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des römisch zwei. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt Paragraph 82 a, AMG sinngemäß.
Im RIS seit
03.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
20012477
Dokumentnummer
NOR40258845