Tierarzneimittelgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,
BG
Paragraph 84
01.01.2024
31.08.2025
TAMG
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des römisch zwei. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt Paragraph 82 a, AMG sinngemäß.
28.07.2025
20012477
NOR40258845