(3)Absatz 3,Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung nach Abs. 2 Z 1 lit. b unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als nach Abs. 2 Z 1 lit. b zu bemessen.Ist gemäß Paragraph 2, nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, zu bemessen.