Absatz eins,Nach diesem Bundesgesetz haben Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt
- Ziffer einsdie rehabilitierte Person nach Aufhebung eines Urteils nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 2,,
- Ziffer 2Personen, gegen die wegen der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Strafbestimmungen ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches jedoch mit Freispruch endete oder durch Einstellung beendet wurde, sowie
- Ziffer 3Personen, die im Zusammenhang mit den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Strafbestimmungen unter besonderen beruflichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Nachteilen oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen zu leiden hatten.