Kurztitel

Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach Paragrafen des Strafgesetzes 1945 oder Paragrafen des Strafgesetzbuches verurteilt wurden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2024

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Entschädigung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Nach diesem Bundesgesetz haben Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt
    1. Ziffer eins
      die rehabilitierte Person nach Aufhebung eines Urteils nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 2,,
    2. Ziffer 2
      Personen, gegen die wegen der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Strafbestimmungen ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches jedoch mit Freispruch endete oder durch Einstellung beendet wurde, sowie
    3. Ziffer 3
      Personen, die im Zusammenhang mit den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Strafbestimmungen unter besonderen beruflichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Nachteilen oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen zu leiden hatten.
  2. Absatz 2,Die Entschädigung beträgt
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins
      1. Litera a
        3 000 Euro je aufgehobenes Urteil und
      2. Litera b
        1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2
      1. Litera a
        500 Euro je eingeleitetes Ermittlungsverfahren und
      2. Litera b
        1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, einmalig 1 500 Euro.
  3. Absatz 3,Ist gemäß Paragraph 2, nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, zu bemessen.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20012452

Dokumentnummer

NOR40258152