Bundesrecht konsolidiert

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Unterstützung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie § 3

Kurztitel

Unterstützung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IACA-Unterstützungsgesetz

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Zuwendungsvertrag

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Vor der erstmaligen Auszahlung der Zuwendungen gemäß Paragraph 2, hat der Bund mit der IACA einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag sind neben den in Absatz 2, genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 festzulegen.
  2. Absatz 2,Im Zuwendungsvertrag ist die IACA insbesondere zu verpflichten,
    1. Ziffer eins
      die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zwecke entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die IACA zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgewidmete sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendungen nachweisen,
    3. Ziffer 3
      ihre Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
    4. Ziffer 4
      die Zuwendungen des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Paragraph 2, Absatz 5, zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.

Im RIS seit

22.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20012451

Dokumentnummer

NOR40258145

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/152/P3/NOR40258145

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