Absatz eins,Vor der erstmaligen Auszahlung der Zuwendungen gemäß Paragraph 2, hat der Bund mit der IACA einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag sind neben den in Absatz 2, genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 festzulegen.