(5)Absatz 5,Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1, jene für die Abwicklung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Z 3 den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins,, jene für die Abwicklung der Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.