(5)Absatz 5,Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1, jene für die Abwicklung der Einmalzahlungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Abwicklungsstelle gemäß Absatz eins,, jene für die Abwicklung der Einmalzahlungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.