Bundesrecht konsolidiert

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Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 93/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023

Abkürzung

LWA-G

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abwicklung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Mit der Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird jene Stelle betraut, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit der Abwicklung der Projekte gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, COVID-19-Gesetz-Armut in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, beauftragt ist. Diese Stelle kann sich zur Durchführung der Abwicklung geeigneter Beratungseinrichtungen bedienen.
  2. Absatz 2,Mit der Auszahlung der Zuwendung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, können die Länder im Wege des Artikel 104, Absatz 2, B-VG betraut werden.
  3. Absatz 3,Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können nur auf Antrag bei der Abwicklungsstelle gemäß Absatz eins, gewährt werden. Die Einmalzahlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird ohne Antrag ausbezahlt.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsstelle gemäß Absatz eins, ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Abwicklungsstelle gemäß Absatz eins,, jene für die Abwicklung der Einmalzahlungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40245240

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/93/P5/NOR40245240

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