(7)Absatz 7,Die in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 sowie die in § 3d Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 vorgesehenen Sonderzuwendungen sind jeweils als eigene Leistungen in der Transparenzdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2023, zu erfassen. Mitteilungen gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 sind jeweils ausschließlich auf diese Leistungen vorzunehmenDie in Paragraph 3 a, Absatz eins und Absatz 2, sowie die in Paragraph 3 d, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, vorgesehenen Sonderzuwendungen sind jeweils als eigene Leistungen in der Transparenzdatenbank gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Transparenzdatenbankgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,, zu erfassen. Mitteilungen gemäß Paragraph 25, Transparenzdatenbankgesetz 2012 sind jeweils ausschließlich auf diese Leistungen vorzunehmen