Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2023
Außerkrafttretensdatum
30.12.2029
Abkürzung
LWA-G
Index
67 Versorgungsrecht
Text
Teuerungsausgleich Wohnen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, vermietet werden,in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, vermietet werden, aufgrund eines teuerungsbedingt entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes von Wohnungsverlust bedroht sind und
nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln zu verhindern.
(1a)Absatz eins a,Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Beendigung von Wohnungslosigkeit sind Personen, die über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen und nicht in der Lage sind, die Wohnungslosigkeit selbständig mit eigenen Mitteln zu beenden oder abzuwenden.
(2)Absatz 2,Zuwendungen können
für die Zielgruppe gemäß Abs. 1 in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel undfür die Zielgruppe gemäß Absatz eins, in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel und
für die Zielgruppe gemäß Abs. 1a in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnraumbeschaffungfür die Zielgruppe gemäß Absatz eins a, in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnraumbeschaffung
geleistet werden.
(3)Absatz 3,Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Energiesicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
aus einem Energielieferungsvertrag für den Haushalt zahlungsverpflichtet sind,
von einem teuerungsbedingten Energiekostenrückstand betroffen oder bedroht sind und
nicht in der Lage sind, die Energiekosten selbstständig mit eigenen Mitteln zu entrichten.
(4)Absatz 4,Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 3 können in Form von Pauschalleistungen geleistet werden. Pro Haushalt kann eine Unterstützungsleistung zur Energiesicherung einmal pro Jahr gewährt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in den Richtlinien des Bundes gemäß § 6 geregelt.Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 3, können in Form von Pauschalleistungen geleistet werden. Pro Haushalt kann eine Unterstützungsleistung zur Energiesicherung einmal pro Jahr gewährt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in den Richtlinien des Bundes gemäß Paragraph 6, geregelt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 68/2023
Im RIS seit
03.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
20011950
Dokumentnummer
NOR40253497