Kurztitel

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

30.12.2029

Abkürzung

LWA-G

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Teuerungsausgleich Wohnen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
    1. Ziffer eins
      in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, vermietet werden,
    2. Ziffer 2
      aufgrund eines teuerungsbedingt entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes von Wohnungsverlust bedroht sind und
    3. Ziffer 3
      nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln zu verhindern.
  2. Absatz eins a,Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Beendigung von Wohnungslosigkeit sind Personen, die über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen und nicht in der Lage sind, die Wohnungslosigkeit selbständig mit eigenen Mitteln zu beenden oder abzuwenden.
  3. Absatz 2,Zuwendungen können
    1. Ziffer eins
      für die Zielgruppe gemäß Absatz eins, in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel und
    2. Ziffer 2
      für die Zielgruppe gemäß Absatz eins a, in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnraumbeschaffung
    geleistet werden.
  4. Absatz 3,Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Energiesicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
    1. Ziffer eins
      aus einem Energielieferungsvertrag für den Haushalt zahlungsverpflichtet sind,
    2. Ziffer 2
      von einem teuerungsbedingten Energiekostenrückstand betroffen oder bedroht sind und
    3. Ziffer 3
      nicht in der Lage sind, die Energiekosten selbstständig mit eigenen Mitteln zu entrichten.
  5. Absatz 4,Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 3, können in Form von Pauschalleistungen geleistet werden. Pro Haushalt kann eine Unterstützungsleistung zur Energiesicherung einmal pro Jahr gewährt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in den Richtlinien des Bundes gemäß Paragraph 6, geregelt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2023,

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40253497