Bundesrecht konsolidiert

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Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 93/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023

Abkürzung

LWA-G

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Teuerungsausgleich Wohnen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
    1. Ziffer eins
      in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, vermietet werden,
    2. Ziffer 2
      aufgrund eines teuerungsbedingt entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes ab dem Jahr 2024 von Wohnungsverlust bedroht sind und
    3. Ziffer 3
      nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln zu verhindern.
  2. Absatz 2,Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz eins, können in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel geleistet werden.
  3. Absatz 3,Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Energiesicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
    1. Ziffer eins
      aus einem Energielieferungsvertrag für den Haushalt zahlungsverpflichtet sind,
    2. Ziffer 2
      von einem teuerungsbedingten Energiekostenrückstand betroffen oder bedroht sind und
    3. Ziffer 3
      nicht in der Lage sind, die Energiekosten selbstständig mit eigenen Mitteln zu entrichten.
  4. Absatz 4,Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 3, können in Form von Pauschalleistungen geleistet werden. Pro Haushalt kann eine Unterstützungsleistung zur Energiesicherung einmal pro Jahr gewährt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in den Richtlinien des Bundes gemäß Paragraph 6, geregelt.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40245237

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/93/P2/NOR40245237

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