(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2) undUnterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2,) und
Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b).Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (Paragraph 3 b,).
(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 30.12.2029 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2, mit Ablauf des 30.12.2029 außer Kraft getreten)