Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
- Ziffer einsUnterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2,) und
- Ziffer 2Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (Paragraph 3 b,).
Anmerkung, Absatz 2, mit Ablauf des 30.12.2029 außer Kraft getreten)