Bundesrecht konsolidiert

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Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz § 1

Kurztitel

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 93/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.05.2026

Außerkrafttretensdatum

30.12.2029

Abkürzung

LWA-G

Index

67 Versorgungsrecht

Text

1. Abschnitt
Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen

Maßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
    1. Ziffer eins
      Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2,) und
    2. Ziffer 2
      Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (Paragraph 3 b,).
  2. Absatz 2,Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40277623

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/93/P1/NOR40277623

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