Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalinvestitionsgesetz 2023 § 3

Kurztitel

Kommunalinvestitionsgesetz 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 185/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KIG 2023

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Berichtspflicht

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass
    1. Ziffer eins
      der Bürgermeister dem Gemeinderat
      1. Litera a
        bis 31. Dezember 2026 über die Verwendung der Mittel und Mittelverwendungsplanung und,
      2. Litera b
        insoweit dies nicht ohnehin bereits im ersten Bericht zur Gänze erfolgt ist, bis 31. Dezember 2028 über die Verwendung der Mittel
      für Investitionen in Projekte, mit denen im Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 begonnen wurde bzw. begonnen werden wird, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in die Energiewende und in die Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen berichtet,
    2. Ziffer 2
      diese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Ziffer eins, auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, und
    3. Ziffer 3
      die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Ziffer eins und 2 informiert.
  2. Absatz 2,Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Absatz eins, durch die Gemeinden.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012096

Dokumentnummer

NOR40269887

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/185/P3/NOR40269887

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