(5)Absatz 5,Nicht in Anspruch genommene und gemäß Abs. 4 rückerstattete Beträge fließen mit einem Betrag von bis zu 50 Millionen Euro dem Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 FAG 2017, mit einem darüber hinausgehenden Betrag im Verhältnis der länderweisen Anteile gemäß § 2 Abs. 10 den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln gemäß § 12 Abs. 5 FAG 2017 zu.Nicht in Anspruch genommene und gemäß Absatz 4, rückerstattete Beträge fließen mit einem Betrag von bis zu 50 Millionen Euro dem Strukturfonds gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, FAG 2017, mit einem darüber hinausgehenden Betrag im Verhältnis der länderweisen Anteile gemäß Paragraph 2, Absatz 10, den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln gemäß Paragraph 12, Absatz 5, FAG 2017 zu.