Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalinvestitionsgesetz 2023 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalinvestitionsgesetz 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 185/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

07.12.2022

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024

Abkürzung

KIG 2023

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Abwicklung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung ist vom Bundesminister für Finanzen eine Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen informiert den Bundeskanzler monatlich über den Vollzug. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen. Diese Informationen sind monatlich auch dem zuständigen Ausschuss des Nationalrats vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach der Entscheidung über die Gewährung des Zweckzuschusses.
  4. Absatz 4,Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Dezember 2026, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurückerstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind.
  5. Absatz 5,Nicht in Anspruch genommene und gemäß Absatz 4, rückerstattete Beträge fließen mit einem Betrag von bis zu 50 Millionen Euro dem Strukturfonds gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, FAG 2017, mit einem darüber hinausgehenden Betrag im Verhältnis der länderweisen Anteile gemäß Paragraph 2, Absatz 10, den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln gemäß Paragraph 12, Absatz 5, FAG 2017 zu.

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20012096

Dokumentnummer

NOR40248827

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/185/P3/NOR40248827

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