Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Stromkostenzuschussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Abkürzung
SKZG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
5. Teil
Schlussbestimmungen
Monitoring
§ 12.Paragraph 12,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die mit diesem Bundesgesetz geschaffenen Förderinstrumente binnen sechs Monaten nach Ende des Förderungszeitraumes des Strom- und Netzkostenzuschusses zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Juli 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Im Bericht ist insbesondere auf die während der Geltung dieses Bundesgesetzes erfolgten Preisanpassungen der Lieferanten einzugehen. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Schlagworte
Stromkostenzuschuss
Im RIS seit
10.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20012046
Dokumentnummer
NOR40259269