Bundesrecht konsolidiert

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Klimabonusgesetz § 3

Kurztitel

Klimabonusgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.06.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KliBG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Höhe des regionalen Klimabonus

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der einer Person für das Jahr 2024 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 145 Euro sowie dem Regionalausgleich gemäß Paragraph 4, Absatz 4, kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des Sockelbetrags nicht zur Anwendung.
  2. Absatz 2,Personen, an die der regionale Klimabonus nach Paragraph 2, ausbezahlt wird und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erhalten den regionalen Klimabonus in der Höhe von 50 Prozent des Sockelbetrages sowie in Höhe von 50 Prozent des Regionalausgleichs gemäß Paragraph 4,
  3. Absatz 3,Menschen mit Behinderungen, die Inhaber eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, sind oder über die Zusatzeintragung „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, verfügen, erhalten den Regionalausgleich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Dabei ist Absatz 2, nicht anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 71,, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40269986

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/11/P3/NOR40269986

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